Inhaltsverzeichnis
- G — Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
- Rechtsgrundlagen
- aG — Außergewöhnliche Gehbehinderung
- Rechtsgrundlagen
- H — Hilflosigkeit
- Rechtsgrundlagen
- Bl — Blindheit
- Rechtsgrundlagen
- Gl — Gehörlosigkeit
- Rechtsgrundlagen
- TBl — Taubblindheit
- Rechtsgrundlagen
- B — Begleitperson
- Rechtsgrundlagen
- 1 Kl — 1. Klasse
- Rechtsgrundlagen
- RF — Rundfunk/Fernsehen
- Rechtsgrundlagen
- Zugehörigkeit zu Sondergruppen
- Kriegsbeschädigt
- Rechtsgrundlagen
- EB — Entschädigungsberechtigt
- Rechtsgrundlagen
- VB — Versorgungsberechtigt
- Rechtsgrundlagen
- Kriegsbeschädigt
- Weitere Merkzeichen nach Landesrecht
- HS — Hochgradig Sehbehindert (Mecklenburg-Vorpommern)
- Rechtsgrundlagen
- T — Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst (Berlin)
- Rechtsgrundlagen
- HS — Hochgradig Sehbehindert (Mecklenburg-Vorpommern)
G — Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
Personen, die nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können (die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden) und über eine Einschränkung des Gehvermögens verfügen, gelten als in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und erhalten das Merkzeichen „G“. Bei Personen mit einer Störungen der Orientierungsfähigkeit, mit inneren Leiden oder aufgrund von Anfällen, wird die erheblich Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr angenommen.
Dies liegt z.B. bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor. Eine Störung der Orientierungsfähigkeit liegt z.B. bei Menschen mit Seheinschränkungen mit GdB 70 oder Menschen mit geistigen Einschränkungen mit GdB 100 vor.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 1 Nummer 7 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Persönliche Voraussetzungen
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html - Anlage zu §2, Teil D, Nummer 1 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung)
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
aG — Außergewöhnliche Gehbehinderung
Personen, die sich aufgrund der Schwere ihrer Einschränkung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, sind außergewöhnlich Gehbehindert und erhalten das Merkzeichen aG.
Dazu zählen unter anderen folgende Personen:
- die kein Kunstbein oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können:
- Querschnittgelähmte
- Doppeloberschenkelamputierte
- Doppelunterschenkelamputierte
- Hüftexartikulierte
- einseitig Oberschenkelamputierte
- mit Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz
- mit Erkrankungen der Atmungsorgane mit schwerer Einschränkung der Lungenfunktion
Bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung muss eine Einschränkung der Gehfähigkeit vorliegen und mit einem Grad der Behinderugn von mindestens 80 bewertet sein. Andere Arten von Bewegungsbehinderungen, wie beim Merkzeichen G, werden nicht berücksichtigt.
Die Nutzung eines Rollstuhls alleine reicht nicht aus, um eine außergewöhnliche Gehbehinderung anzunehmen. Vielmehr ist eine ständige Nutzung des Rollstuhls maßgeblich, wenn ansonsten die Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder nur unter großer Anstrengung möglich ist.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 1 Nummer 1SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 229 Absatz 3 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Persönliche Voraussetzungen
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html
H — Hilflosigkeit
Personen, die jeden Tag zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz für die Bewältigung von häufigen und regelmäßigen Tätigkeiten dauernd fremde Hilfe benötigen oder entsprechend überwacht oder angeleitet werden müssen, sind Hilflos und erhalten das Merkzeichen H. Dies gilt auch, wenn die Unterstützung nicht dauerhaft, aber eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung vorhanden sein muss.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 1 Nummer 2SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 33b Absatz 6 Sätze 3, 4 EStG (Einkommensteuergesetz)
Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Bl — Blindheit
Das Merkzeichen Bl erhalten vollständig erblindete Personen und Personen, bei denen die Gesamtsehschärfe beidäugig maximal ein Fünfzigstel (Visus von 0,02) beträgt. Ebenso erhalten sehbehinderte Menschen dieses Merkzeichen, bei denen eine dieser Sehschärfe gleichzuachtende Sehstörung vorliegt. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 1 Nummer 3 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 72 Absatz 5 SGB XII
Blindenhilfe
gesetze-im-internet.de/sgb_12/__72.html - Anlage zu §2, Teil A, Nummer 6 VersMedV
Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
Gl — Gehörlosigkeit
Als Gehörlos werden Menschen bezeichnet, bei denen Taubheit auf beiden Seiten vorliegt.
Hörbehinderte Menschen die eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit haben und eine schwere Sprachstörung aufweisen (in der Regel angeboren oder in der Kindheit erworben), erhalten ebenfalls das Merkzeichen.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 1 Nummer 4 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - Anlage zu §2, Teil D, Nummer 4 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung)
Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
TBl — Taubblindheit
Das Merkzeichen TBl erhalten schwerbehinderte Menschen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 1 Nummer 8 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html
B — Begleitperson
Schwerbehinderte Menschen die regelmäßig Hilfe bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen (Ein- und Ausstiegshilfe, Hilfe während der Fahrt oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen), erhalten das Merkzeichen B.
Die Voraussetzungen liegen bei Querschnittgelähmten,Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken vor, wenn die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ebenfalls gegeben ist.
Das Merkzeichen bedeutet jedoch nicht, dass die Person für sich oder für andere eine Gefahr darstellt, wenn sie nicht in Begleitung ist.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 2 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 229 Absatz 2 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Persönliche Voraussetzungen
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html - Anlage zu §2, Teil D, Nummer 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung)
Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
1 Kl — 1. Klasse
Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 und bei denen eine ständige Unterbringung in der 1. Klasse erforderlich ist, erhalten das Merkzeichen „1 Kl“.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 1 Nummer. 6 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (Tfv 600), Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen, Abschnitt 2.4
bahn.de/agb
RF — Rundfunk/Fernsehen
Schwerbehinderte Menschen, welche unter die nachfolgend aufgeführten Personen fallen, erhalten das Merkzeichen RF.
- Blinde Menschen
- Sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 aufgrund der Sehbehinderung
- Gehörlose Menschen
- Hörgeschädigte Menschen bei denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von Mindestens 80 und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 1 Nummer 5 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 4 Absatz 2 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
Zugehörigkeit zu Sondergruppen
Kriegsbeschädigt
Bei Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach § 24 des Vierzehnten Sozialgesetzbuchs und einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50, wird die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Absatz 1 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Zugehörigkeit zu Sondergruppen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__2.html
EB — Entschädigungsberechtigt
Dieses Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) und ein Grad der Schädigungsfolge (GdS) von mindestens 50 haben.
Sofern zusätzlich auch die Voraussetzungen des Merkmals „Kriegsbeschädigt“ vorliegt, wird nur die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ eingetragen. Das Merkzeichen EB wird nur auf expliziten Antrag eingetragen.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Absatz 2 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Zugehörigkeit zu Sondergruppen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__2.html
VB — Versorgungsberechtigt
Bei Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen als das Bundesversorgungsgesetz und Vorliegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens von 50, erhält das Merkzeichen VB.
Dies ist auch dann der Fall, wenn mehrere Ansprüche auf Versorgung (Bundesversorgungsgesetz, Vierzehntes Sozialgesetzbuch, andere Bundesgesetze, Bundesentschädigungsgesetz) bestehen und ein Gesamtgrad der Schädigungsfolge (GdS) von mindestens 50 besteht und nicht bereits das Merkzeichen EB oder die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ eingetragen ist.
Personenkreis sind schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR. Sowie Menschen, die nach einem Entschädigungsgesetz Entschädigungsleistungen erhalten.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Absatz 2 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Zugehörigkeit zu Sondergruppen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__2.html
Weitere Merkzeichen nach Landesrecht
HS — Hochgradig Sehbehindert (Mecklenburg-Vorpommern)
In Mecklenburg-Vorpommern erhalten hochgradig sehbehinderte Menschen den Sondervermerk HS. Eine hochgradige Sehbehinderung liegt vor, wenn das Sehvermögen (Visus) auf beiden Augen nicht besser als 0,05 (1/20) ist.
Des Weiteren können schwerbehinderte Menschen, die eine entsprechende schwere Sehstörung aufweisen ebenfalls dieses Merkzeichen erhalten. Dies ist der Fall, wenn ein Grad der Behinderung von 100 nur wegen derSehstörung vorliegt, aber die Person noch nicht Blind (Merkzeichen Bl) ist.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Absatz 4, 5 LBlGG M-V (Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeldgesetz MV)
Berechtigte
landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-BliGGMV2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
T — Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst (Berlin)
Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für dieTeilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst des Landes Berlin (früher: Telebus-Berechtigung) erfüllen, erhalten den Sondervermerk T im Schwerbehindertenausweis.
Berechtigt sind schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen aG und einem mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80, sowie einer Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes Berlin
berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rechtsvorschriften/sfd-573404.php